[2:282]

O die ihr glaubt, wenn ihr voneinander ein Darlehen nehmt auf eine bestimmte Frist, dann schreibt es nieder. Ein Schreiber soll in eurer Gegenwart getreulich aufschreiben; und kein Schreiber soll sich weigern zu schreiben, hat ihn doch Allah gelehrt; also soll er schreiben und der Schuldner soll diktieren, und er soll Allah, seinen Herrn, fürchten und nichts davon unterschlagen. Ist aber jener, der die Verpflichtung eingeht, einfältig oder schwach oder unfähig, selbst zu diktieren, so diktiere sein Beistand nach Gerechtigkeit. Und ruft zwei unter euren Männern zu Zeugen auf; und wenn zwei Männer nicht (verfügbar) sind, dann einen Mann und zwei Frauen, die euch als Zeugen passend erscheinen, so daß, wenn eine der beiden irren sollte, die andere ihrem Gedächtnis zu Hilfe kommen kann. Und die Zeugen sollen sich nicht weigern, wenn sie gerufen werden. Und verschmäht nicht, es niederzuschreiben, es sei klein oder groß, zusammen mit der festgesetzten (Zahlungs-) Frist. Das ist gerechter vor Allah und bindender für das Zeugnis und geeigneter, daß ihr nicht in Zweifeln gerät; (darum unterlasset die Aufschreibung nicht) es sei denn, es handle sich um Warenverkehr, den ihr von Hand zu Hand tätigt: in diesem Fall soll es keine Sünde für euch sein, wenn ihr es nicht aufschreibt. Und habt Zeugen, wenn ihr einander verkauft; und dem Schreiber oder dem Zeugen geschehe kein Nachteil. Tut ihr es aber, dann ist das euer Ungehorsam. Und fürchtet Allah; Allah wird euch Wissen geben, denn Allah weiß alle Dinge wohl.