[2:231]

Und wenn ihr euch von den Frauen scheidet und sie nähern sich dem Ende ihrer Wartefrist, dann sollt ihr sie entweder auf geziemende Art behalten oder auf geziemende Art entlassen; doch haltet sie nicht zu (ihrem) Schaden zurück, um ungerecht zu handeln. Wer das aber tut, wahrlich, der sündigt wider seine eigene Seele. Und treibt nicht Spott mit Allahs Geboten, und gedenket der Gnade Allahs gegen euch und des Buchs und der Weisheit, die Er euch herabgesandt hat, womit Er euch ermahnt. Und fürchtet Allah und wisset, daß Allah alles weiß.

[2:232]

Und wenn ihr euch von den Frauen scheidet und sie erreichen das Ende ihrer Wartefrist, dann hindert sie nicht daran, ihre Gatten zu heiraten, wenn sie miteinander auf geziemende Art einig geworden sind. Das ist eine Mahnung für den unter euch, der an Allah und an den Jüngsten Tag glaubt. Es ist segensreicher für euch und lauterer; und Allah weiß, ihr aber wisset nicht.

[2:233]

Und (die geschiedenen) Mütter sollen ihre Kinder zwei volle Jahre säugen, so jemand will, die Säugung vollständig zu machen. Und der Vater soll für ihre (der Mütter) Nahrung und Kleidung aufkommen nach Billigkeit. Niemand werde belastet über sein Vermögen. Die Mutter soll nicht bedrängt werden wegen ihres Kindes, noch soll der Vater bedrängt werden wegen seines Kindes; und dasselbe obliegt dem Erben. Entscheiden sie sich, nach gegenseitigem Einvernehmen und Beratung, für Entwöhnung, dann trifft sie kein Vorwurf Und wenn ihr wünschet, eure Kinder säugen zu lassen, dann soll euch kein Vorwurf treffen, gesetzt, ihr zahlt den ausbedungenen Lohn nach Billigkeit. Und fürchtet Allah und wisset, daß Allah euer Tun sieht.